A. Sitz, Zweck und Mitgliedschaft
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Skikjöring Drivers Association“ (SDA) besteht ein Verein mit Sitz in St. Moritz, gemäss den nachfolgenden Bestimmungen und im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Sitz kann jederzeit an einen anderen Ort in der Schweiz verlegt werden.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt:
- die Konzentration der Interessen und Anliegen der lizenzierten Mitglieder und deren Vertretung gegenüber dem Veranstalter, den Rennsportgremien und Anderen;
- den Erfahrungs- und Gedankenaustausch;
- die Förderung des Fahrernachwuchses;
- die Pflege der Kameradschaft und das Hochhalten des gegenseitigen Respekts.
Art. 3 Mitgliedschaft
Alle natürlichen Personen, die jemals ein Skikjöring-Rennen in St. Moritz bestritten haben, können auf Gesuch an den Vorstand als Vereinsmitglied aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet abschliessend über die Aufnahme.
Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen verweigern.
Art. 4 Austritt
Ein Austritt aus dem Verein ist mit halbjähriger Frist, jeweils per Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Austrittschreiben muss bis am 30. Juni beim Präsidenten eingetroffen sein. Der Mitgliederbeitrag des Austrittjahres ist zu bezahlen.
Art. 5 Ausschluss
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied jederzeit ausschliessen, wenn es die Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise verletzt.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Art. 6 Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 Mittel
Die Mittel des Vereins sind die folgenden:
a. Ordentliche Mitgliederbeiträge in Höhe von gegenwärtig CHF 100 pro Jahr;
b. Zusätzlich Beiträge, welche der Verein anlässlich einer Mitgliederversammlung allenfalls festlegt;
c. Zuwendungen aller Art.
Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliederbeiträge auf Antrag des Vorstandes periodisch anpassen.
Art. 8 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 Organe des Vereines
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
B. Mitgliederversammlung
Art. 10 Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb der ersten 6 Monate eines Jahres einberufen.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag, unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie unter Beilage der Traktandenliste mit den Anträgen des Vorstandes.
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht eigene Anträge zu stellen. Diese Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin zur Kenntnis gebracht wurden.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Diese hat innerhalb von 3 Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden.
Art. 11 Vorsitz
Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Präsident oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
Die Versammlung ernennt Stimmenzähler und einen Sekretär, der mindestens ein Beschluss- und Wahlprotokoll zu führen hat.
Art. 12 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Art. 13 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mit einfachem Mehr geheime Stimmabgabe beschlossen wurde.
Art. 14 Befugnisse
Der Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a. Wahl des Präsidenten;
b. Wahl von 2 – 5 weiteren Mitgliedern des Vorstandes;
c. Wahl der Rechnungsrevisoren;
d. Festsetzung und Änderung der Statuten;
e. Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts;
f. Entlastung des Vorstandes;
g. Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
h. Genehmigung des Budgets des nächsten Rechnungsjahres;
i. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern;
j. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und Liquidation des Vereinsvermögens.
C. Der Vorstand
Art. 15 Zusammensetzung und Konstituierung
Der Vorstand besteht aus 3-5 Personen.
Das Präsidium wird separat durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
Art. 16 Einberufung
Der Verstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat schriftlich und in der Regel 10 Tage im Voraus zu erfolgen.
Über die Verhandlungen ist mindestens ein Beschluss- bzw. Wahlprotokoll zu führen.
Art. 17 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Art. 18 Befugnisse
Der Vorstand beschliesst über sämtliche Angelegenheiten, welche nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, insbesondere über:
a. Führung des Vereins;
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
d. Vertretung des Vereins nach aussen;
e. Planung und Durchführung von Vereinsaktivitäten.
Art. 19 Vertretung gegenüber Dritten
Die Vorstandsmitglieder zeichnen für den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien.
D. Die Rechnungsrevisoren
Art. 20 Wahl und Aufgabe
Die Mitgliederversammlung wählt 1 oder 2 Rechnungsrevisoren, die nicht zwingend Vereinsmitglieder sein müssen.
Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Sie werden auf ein Jahr gewählt und sind wiederwählbar.
E. Schlussbestimmungen
Art. 21 Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen abgeändert werden.
Ebenso kann die Auflösung des Vereins mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder jederzeit beschlossen werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung eines allfälligen verbleibenden Vereinsvermögens.
Ergänzend zu diesen Statuten finden die Vorschriften des ZGB Anwendung.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Verein ist St. Moritz.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 11. Februar 2017 genehmigt und am selben Tag in Kraft gesetzt worden.
St. Moritz, 11. Februar 2017
Der Präsident: Die Protokollführerin:
Jakob Broger Valeria Holinger